Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

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Auszug aus der Energieeinsparverordnung §16: Soll ein Gebäude, Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis zugänglich zu machen. Dies gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpachter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

  • Wohngebäude:
    nach Übergangsfrist sind ab 1.Oktober 2008 für Gebäude, die weniger als 5 Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist, grundsätzlich bedarfsorientierte Energiepässe mit einer Gültigkeit von 10 Jahren auszustellen. Unter Einbeziehung der Anlagentechnik ist der Endenergiebedarf zu errechnen und graphisch darzustellen.
    Für alle sonstigen Wohngebäude ist ein kostengünstiger verbrauchsorientierter Energiepass möglich, d.h. die Energieverbräuche der letzten 3 Kalenderjahre werden unter Einbeziehung der Klimadaten gemittelt und graphisch dargestellt.


  • Nichtwohngebäude:
    Energieausweise für Nichtwohngebäude müssen ab dem 1. Juli 2009 zugänglich gemacht und z.B. in Behörden mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche ausgestellt und ausgehängt werden.
Stand 01/2008