Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
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Auszug aus der Energieeinsparverordnung §16: Soll ein Gebäude, Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis zugänglich zu machen. Dies gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpachter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
- Wohngebäude:
nach Übergangsfrist sind ab 1.Oktober 2008 für Gebäude, die
weniger als 5 Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem
01.11.1977 gestellt
worden ist, grundsätzlich bedarfsorientierte Energiepässe mit einer
Gültigkeit von 10 Jahren auszustellen. Unter Einbeziehung der
Anlagentechnik ist der Endenergiebedarf zu errechnen und graphisch
darzustellen.
Für alle sonstigen Wohngebäude ist ein kostengünstiger
verbrauchsorientierter Energiepass möglich, d.h. die
Energieverbräuche der letzten 3 Kalenderjahre werden unter
Einbeziehung der Klimadaten gemittelt und graphisch dargestellt.
- Nichtwohngebäude:
Energieausweise für Nichtwohngebäude müssen ab dem 1. Juli
2009 zugänglich gemacht und z.B. in Behörden mit mehr als 1000 m2
Nutzfläche ausgestellt und ausgehängt werden.
Stand 01/2008 |